Ohne Grund durchsucht
Das hat sich erneut mit einem dubiosen Durchsuchungsbeschluss beschäftigt.
Diesmal wurden Kanzlei und Wohnung eines Rechtsanwalts gefilzt. Dieser soll per Schriftsatz einen Richter beleidigt haben.
Im einzelnen:
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen einiger Passagen in einem Beschwerdeschriftsatz für einen Mandanten erstattete der
erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung.
In der Anzeige macht der Richter unter anderem geltend, dass ihm in der Beschwerdeschrift vorgeworfen werde, er hätte in diesem
Beschluss ‘wider besseres Wissen’ Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 € ‘hinzugemogelt’ und
Beträge in ‘unzulässiger und rechtswidriger Weise’ übertrieben, sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen
seiner Entscheidung zu beurteilen, hätte sich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, ‘weil sie ja vielleicht
zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste’ und hätte sich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation ’stur nicht
erkennend’ gestellt.
In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss,
um in der Wohnung und in den Kanzleiräumen “Handakten und Unterlagen” aufzufinden, “aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider
besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist”. Bei der
Durchsuchung der Kanzlei gab der Rechtsanwalt verschiedene Unterlagen heraus. In seinem Wohnhaus wurden sämtliche Unterlagen
durchgesehen, aber nichts gefunden.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des
Rechtsanwalts hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen
Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzen. Zur Begründung
heißt es in dem Beschluss unter anderem:
Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner
Mandanten gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch
wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO
nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.
Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten. Die
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Geri…
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