Ohne Grund durchsucht

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit einem dubiosen Durchsuchungsbeschluss beschäftigt. Diesmal wurden Kanzlei und Wohnung eines Rechtsanwalts gefilzt. Dieser soll per Schriftsatz einen Richter beleidigt haben.

Im einzelnen:

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen einiger Passagen in einem Beschwerdeschriftsatz für einen Mandanten erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung.

In der Anzeige macht der Richter unter anderem geltend, dass ihm in der Beschwerdeschrift vorgeworfen werde, er hätte in diesem Beschluss ‘wider besseres Wissen’ Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 € ‘hinzugemogelt’ und Beträge in ‘unzulässiger und rechtswidriger Weise’ übertrieben, sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen seiner Entscheidung zu beurteilen, hätte sich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, ‘weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste’ und hätte sich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation ’stur nicht erkennend’ gestellt.

In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, um in der Wohnung und in den Kanzleiräumen “Handakten und Unterlagen” aufzufinden, “aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist”. Bei der Durchsuchung der Kanzlei gab der Rechtsanwalt verschiedene Unterlagen heraus. In seinem Wohnhaus wurden sämtliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.

Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem:

Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.

Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Geri…

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Themen: Bundesverfassungsgericht

Erschienen 20. Mai 2008 auf http://www.lawblog.de.

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