Ohne Adresse kein Klagerecht
am 05.04.2006 von http://info.folkertjanke.de
Auch in sozialgerichtlichen Verfahren ist der Rechtssuchende verpflichtet, seine Anschrift zu nennen. Zwar zeichne sich die Sozialgerichtsbarkeit durch große Bürgerfreundlichkeit und geringere Formenstrenge aus, dennoch sei auch hier wie in anderen Gerichtszweigen die Angabe des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsortes zwingend. Das entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 30.3.2006 (Az.: L 8 KR 407/03 – Revision nicht zugelassen).
Wie schon das Sozialgericht urteilten auch die Richter der 2. Instanz, eine Klageerhebung “quasi auf der Durchreise” sei nicht zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts könne nur festgestellt, das Recht auf den “gesetzlichen Richter” nur garantiert werden, wenn “sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Betroffenen” vorlägen. Die Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens erfordere ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung des Rechtssuchenden, die ohne Angabe einer Adresse kaum zu realisieren sei.
Im vorliegenden Fall hatte ein 47jähriger Kläger nur eine Postzustellungsadresse bei
einem Mainzer Rechtsanwalt angegeben …
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