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OGH: Webmaster, nicht Domaininhaber haftet für Rechtsverletzungen

am 28.05.2006 von http://www.aktenvermerk.at

Den — bloßen — Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt einer Website begangen werden. Die Haftung für Rechtsverletzungen in Websites trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst (OGH 24. 1. 2006, 4 Ob 226/05x). Keine Anwendbarkeit der “Unternehmerhaftung” der §§ 81, 88 UrhG.


Der Inhaber eine Domain (www.discobel.at) soll widerrechtlich in die Urheber- und Leistungsschutzrechte einer Fortografin eingegriffen haben; jedenfalls sei er für den Inhalt der Website verantwortlich. Der Beklagte machte geltend, er sei weder Betreiber der Homepage noch an deren Gestaltung beteiligt. Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Der Beklagte habe als “Inhaber der Homepage” die unberechtigte Verwendung der Fotos zu verantworten. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Verwendung von Lichtbildern sei eine dem dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung und Verbreitung. Der Beklagte habe den Gesetzesverstoß zwar nicht selbst begangen, müsse aber als “Inhaber der Homepage” in sinngemäßer Anwendung der §§ 81 Abs 1 Satz 2 und § 88 Abs 1 UrhG für die Verletzungshandlung ihres Betreuers einstehen. Andernfalls bestünde ein Rechtsschutzdefizit, weil der in seinen Rechten Verletzte durch Anfrage bei der Registrierungsstelle lediglich den Inhaber der Homepage eruieren könne.


Der OGH wies das Klagebegehren ab. Die Feststellung, der Beklagte sei “ Inhaber der Homepage”, sei dahin zu verstehen, dass er Inhaber der Domain sei, unter der die Website betrieben werde. Er sei weder Gestalter der Website noch Inhaber jenes Unternehmens, über das die Website informiere. Die Domain sei mit der Website …

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