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OGH: Verkehrssicherungspflichten für Betreiber von Boxautomaten

am 21.11.2005 von http://www.aktenvermerk.at

Es ist keine Überspannung zumutbarer Verkehrssicherungspflicht, wenn man vom Betreiber eines „Boxautomaten” verlangt, auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass sich der Benutzer bei Abgabe der Boxschläge nicht mit seinen Schuhen im Untergrund verfangen kann, indem eine spaltenlose Ausführung der Bodenplatte gewählt wird (OGH 3. 8. 2005, 9 Ob 19/05t)

Nach dem Münzeinwurf wird der Ball automatisch in die Spielposition gebracht und kann vom Benutzer zurückgeboxt werden. Dabei wird jeweils die Schlagstärke gemessen und auf einer Skala angezeigt.  ... Der Standbereich vor diesem Boxautomaten wurde von einem Formrahmen gebildet, in den sechs Riffelplatten eingelassen waren. Zwischen diesen Platten befanden sich Spalten, die ca 30 mm breit waren. ... Der Kläger warf einen Euro ein, um einen Schlag auszuführen. Dabei holte er aus, machte einen Ausfallschritt und boxte in Richtung des Balls. Beim Hinboxen verdrehte er sich etwas, geriet mit seinem Schuh seitlich in eine der Spalten zwischen den Bodenplatten und “drehte sich dabei das Schien- und das Wadenbein ab” (Drehfraktur). ...


Spalten stellen immer eine Gefahrenquelle dar. Um bei geschlossener Ausführung die Ansammlung von Wasser zu vermeiden, wäre es möglich, Löcher in die Standfläche zu bohren. Die Standfläche des gegenständlichen Boxautomaten war für „besonders modisches Schuhwerk”, „Schlapfen” oder offene, besonders dünne Sandalen nicht geeignet. Am Boxautomaten waren keine besonderen Gefahrenhinweise angebracht.


Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das …

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