Offensives Tabak-Marketing trotz Werbeverboten: Das große DO AND DON’T zur Werbung für Rauchwaren
Werbung für Tabakprodukte ist – nicht zu Unrecht – ein heikles Thema: Neben den zahllosen teils sehr emotional geführten Debatten um
Gesundheitsrisiken und rigorose Besteuerung sorgt auch eine äußerst rigide Gesetzgebung für zahllose Schwierigkeiten im für und Tabakwaren. Da jedoch der einzelne (Versand-)Tabakhändler jedoch trotz wirtschaftlich vom Verkauf seiner
Produkte abhängig ist, sollte er auch konsequent Werbung betreiben – um diese Aufgabe zu erleichtern, zeigt das große DO AND DON’T
was geht und was verboten ist.
Tabakwerbung ist nach einer jahrzehntelangen Karriere in der deutschen Medienlandschaft mittlerweile nahezu vollständig verschwunden;
nicht nur deshalb bestehen große Unsicherheiten bei der Frage, welche Maßnahmen im Marketing überhaupt zulässig sind. Ein guter Grund
für einen etwas genaueren Blick auf dieses Thema. Natürlich ist jede Marketingmaßnahme einzeln anhand der einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften zu beurteilen, und das ist teilweise recht kompliziert. Grundsätzlich haben sich jedoch aus dem Gesetz ein paar
Leitlinien herauskristallisiert, die hier einmal in vereinfachter Form wiedergegeben werden:
Werbung in Radio, Fernsehen und Internet DON’T: Werbung aller Art (incl. product placement etc.) in und Fernsehen (§ 21a Abs. 2 u. Abs. 5 VTabakG, § 21b Abs. 2-4 VTabakG) DON’T: Werbung
im Internet, per e-Mail etc. (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21 a Abs. 3 S. 1 VTabakG) DO: Werbung im Internet, per e-Mail etc., sofern sie
ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen zugänglich ist (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VTabakG) DO: Werbung im
Internet, per e-Mail etc., sofern sie ausschließlich für Empfänger außerhalb der EU zugänglich ist (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21a Abs. 3 S.
2 Nr. 2 VTabakG) DO: Werbung im Internet, per e-Mail etc., sofern sie vordergründig Tabakprodukte und passendes Zubehör behandelt und
ausschließlich für ein entsprechendes Publikum zugänglich ist (§ 21a Abs. 4 i.V.m. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG) Werbung in
Printmedien DON’T: Werbung in Printmedien (§ 21a Abs. 3 S. 1 VTabakG) DO: Werbung in Printmedien, die ausschließlich an im Tabakhandel
tätige Personen gerichtet sind (§ 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VTabakG) DO: Werbung in Printmedien, die außerhalb der EU veröffentlicht werden
(§ 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VTabakG) DO: Werbung in Printmedien, die vordergründig Tabakprodukte und passendes Zubehör behandeln und an
ein entsprechendes Publikum gerichtet sind (§ 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG) Werbeaussagen DON’T: Werbeaussagen, durch die der Eindruck
erweckt wird, dass der Konsum von Tabak gesundheitlich unbedenklich oder gar gesundheitsfördernd ist (§ 22 Ab…
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