Zwang zu Klarnamen bei Google+ unter deutschen Politikern umstritten
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Ich unterstütze das Anliegen vollumfänglich.
Sehr geehrter Herr Schindler,
wir, die Unterzeichner, wenden uns heute an Sie wegen der Unternehmenspolitik Ihrer Muttergesellschaft Google Inc.
Die Nutzungsbestimmungen Ihres neuen sozialen Netzwerkes “Google +”, das wir für einen gelungenen Wurf halten und gerne nutzen, sehen in Ziffer 13 vor, dass Nutzern den “volle(n) Name(n), mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden“ verwenden müssen. Nach dieser sog. Common Name Policy ist also jeder Name erlaubt, unter dem man allgemein bekannt ist. Nicht erlaubt ist ein kaum bekannter Künstlername, ein Allerweltsname “Peter Meier23” oder ein Pseudonym, so dass Ihr Dienst in diesen Fällen nicht genutzt werden darf, wenn die Identität des Nutzers unter diesem Namen nicht allgemein bekannt ist.
Wir unterstützen die Argumentation Ihrer Muttergesellschaft, dass diese Regelung das Kommunikationsniveau heben soll. In der Tat gehört es auch für uns zum guten Ton, dass man sich einander vorstellt und namentlich miteinander kommuniziert. Dieses Ziel wird jedoch durch Ihre Maßnahme kaum erreicht, da jedermann versuchen kann, unter einer Anscheins-Identität aufzutreten, deren Echtheit Sie mit gängigen Online-Verfahren schwer überprüfen können. Auch die Verhinderung von Spam erscheint uns als sehr schwaches Argument, da jeder Spammer versuchen wird, sich einen glaubwürdigen Echtnamen zu geben.
Aus unserer Sicht sind diese Argumente bei weitem zu schwach für eine derart schwerwiegende Begrenzung in der Nutzung. Wir begrüßen es sehr, dass es schon lange für ein Google-Konto unter Ziff. 2 Ihrer Nutzungsbestimmungen heißt: “Die Nutzung der Dienste ist auch unter einem Pseudonym möglich.” Wir würden uns daher auch wünschen, dass Sie dieselbe Regelung für Google Plus gelten lassen. Zudem ist auch die Rechtslage in Deutschland zu beachten. § 13 Absatz 6 TMG lautet: “Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.” Unsere Frage ist: Ist Ihnen die Bereitstellung mit pseudonymer Nutzung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar?
Das TMG bringt klar zum Ausdruck, dass in der Sache seit Jahren durch den Gesetzgeber entschieden ist, was die hiesige Auffassung hierzulande ist: Dass nämlich die Nutzung eines solchen Dienstes grundsätzlich nicht an die Verwendung des echten Namens und auch nicht an einen Rufnamen gekoppelt sein soll, sondern pseudonym zu ermöglichen ist. Wir möchten Sie bitten, diese Entscheidung zu respektieren und darauf hinzuwirken, dass diese durch Ihre Muttergesellschaft eingehalten wird.
Wir glauben zudem, dass wir sehr gewichtige Argumente für unseren Standpunkt v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. September 2011 auf http://www.ip-notiz.de.
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