EU-Mahnverfahren
Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Das Europäische Mahnverfahren kann ab heute, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen kann ab 1. Januar 2009 euro…
Im nordrhein-westfälische Gütestellen– und Schlichtungsgesetz (Ausführungsgesetz zu § 15 a EG ZPO) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlGnw gestrichen. Damit entfällt zukünftig die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht.
Bisher war bei Ansprüchen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 EURO nicht übersteigt, entweder ein Schlichtungs- oder ein Mahnverfahren erforderlich, bevor Klage erhoben werden konnte. Eine ohne vorheriges Schlichtungs- oder Mahnverfahren eingereichte Klage war regelmäßig unzulässig. Ab sofort ist dieses Vorverfahren nicht mehr erforderlich, Klagen können auch bei kleineren Forderungen nunmehr wieder direkt bei den Amtsgerichten anhängig gemacht werden.
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Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Das Europ??ische Mahnverfahren kann ab heute, das europ??ische Verfahren f??r geringf??gige Forderungen kann ab 1. Januar 2009 …
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