Obligatorische Streitschlichtung in NRW
am 15.02.2008 von http://www.meisen.info
Im nordrhein-westfälische Gütestellen– und Schlichtungsgesetz (Ausführungsgesetz zu § 15 a EG ZPO) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlGnw gestrichen. Damit entfällt zukünftig die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht.
Bisher war bei Ansprüchen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 EURO nicht übersteigt, entweder ein Schlichtungs- oder ein Mahnverfahren erforderlich, bevor Klage erhoben werden konnte. Eine ohne vorheriges …
Verhinderung von Elefantenrennen in NRW
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Geschäftsveräußerung im Ganzen
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Man will meinen Kindern die Bundesliga nehmen
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