Obliegenheiten im Versicherungsfall - Stehlgutliste -

Als Versicherungsnehmer sollte man die sogenannten Obliegenheiten beachten, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.

Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz und aus dem Versicherungsvertrag (insb. aus den Versicherungsbedingungen) ergeben. Bei einer Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Wie auch bei jedem anderen Vertrag sollte man bei Abschluss eines Versicherungsvertrages die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, um sowohl seine Rechte, als auch seine Pflichten zu kennen.

Viele Versicherungsnehmer wissen etwa bei der Hausratversicherung nicht, dass diese im Regelfall auch eine sogenannte “Außenversicherung” enthält, welche den Hausrat auch auf Reisen (z.B Einbruchdiebstahl im Hotel oder Raub einer Armbanduhr) in den Versicherungsschutz mit einbezieht.

Als vertragliche Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung ist regelmäßig vereinbart, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist nach einem Einbruchdiebstahl die Polizei zu verständigen und ihr unverzüglich ein möglichst detailliertes Verzeichnis der entwendeten Gegenstände vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, kann sich der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen.

Dazu hat der BGH in einem Urteil vom 17.09.2008 - IV ZR 317/05 - folgendes entschieden:

“… ist der Beklagten (Versicherer) das Berufen auf Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben verwehrt. Unter den hier gegebenen Umständen hätte sie die Klägerin (Versicherungsnehmerin) auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hinweisen müssen. Eine darauf bezogene generelle Hinweis- und Belehrungspflicht wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend abgelehnt… In der Literatur wird zunehmend die Auffassung vertreten, der Versicherer sei, wenn der Versicherungsnehme…

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Themen: Hausrat , Raub

Erschienen 21. Dezember 2008 auf http://versicherungsrecht-blog.de.

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