Obliegenheiten im Versicherungsfall - Stehlgutliste -
Als Versicherungsnehmer sollte man die sogenannten Obliegenheiten beachten, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.
Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz und aus dem Versicherungsvertrag (insb. aus
den Versicherungsbedingungen) ergeben. Bei einer Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie auch bei jedem anderen Vertrag sollte man bei Abschluss eines Versicherungsvertrages die Versicherungsbedingungen sorgfältig
lesen, um sowohl seine Rechte, als auch seine Pflichten zu kennen.
Viele Versicherungsnehmer wissen etwa bei der Hausratversicherung nicht, dass diese im Regelfall auch eine sogenannte
“Außenversicherung” enthält, welche den auch auf
Reisen (z.B Einbruchdiebstahl im Hotel oder einer
Armbanduhr) in den Versicherungsschutz mit einbezieht.
Als vertragliche Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung ist regelmäßig vereinbart, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist nach einem Einbruchdiebstahl die Polizei zu verständigen und ihr unverzüglich ein möglichst
detailliertes Verzeichnis der entwendeten Gegenstände vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, kann
sich der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen.
Dazu hat der BGH in einem Urteil vom 17.09.2008 - IV ZR 317/05 - folgendes entschieden:
“… ist der Beklagten (Versicherer) das Berufen auf Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben verwehrt. Unter den hier gegebenen
Umständen hätte sie die Klägerin (Versicherungsnehmerin) auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste
einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hinweisen müssen. Eine darauf bezogene generelle Hinweis- und
Belehrungspflicht wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend abgelehnt… In der Literatur wird zunehmend die
Auffassung vertreten, der Versicherer sei, wenn der Versicherungsnehme…
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