Telefonüberwachung Rechtsanwalt: Telefonüberwachung des Strafverteidigers
Anwalt bloggt | 31. Mai 2007 — Das Bundesverfassugsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2007 in dem Verfahren 2 BVR 2151/06 Festgestllt, dass die …
Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts. Anders liegt es aber dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Rechtsanwalt könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 13. September 2010 in dem Verfahren AnwZ (B) 105/09 festgestellt und in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:
Der Antragsteller hat die Vorstände von Gerichten und Staatsanwaltschaften und verfahrensbeteiligte Richter und Staatsanwälte in den angeführten Schreiben nicht nur als “Justizkriminelle” diffamiert. Vielmehr bringt er in den zitierten, aber auch in den in der Anordnung angesprochenen zahlreichen anderen Schreiben immer wieder zum Ausdruck, dass er die Dienststellen und die Bediensteten der Länder N. und S. für eine, wie er es in einem Schriftsatz gegenüber dem Senat formuliert hat, “objektiv lächerliche und mittlerweile ritualisiert handelnde Ansammlung von Justizkriminellen” hält. Diesen Vorwurf wiederholt er in verschiedenen Formen in nahezu jedem Schreiben oder Schriftsatz. Seine Ausführungen befassen sich im Wesentlichen damit, den Adressaten willfähriges, korruptes oder kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen andere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet, vorzugehen. In kaum einem dieser Schriftsätze und Schreiben gelingt es dem Antragsteller, sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen oder auch nur eine sachliche Gesprächsebene zu erreichen. Diese Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass der Antragsteller so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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