Irreführende Schleichwerbung
Recht geblogt | 14. Januar 2009 — In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz in Koblenz wurde eine Rüge der Landeszentrale für Medien und…
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2008 - Az. 2 A 10327/08.OVG Die Beanstandung der von Sat. 1 in der im April 2006 ausgestrahlten Sendung "Jetzt gehts um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" gezeigten Werbung der Firma L. durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz als irreführende Schleichwerbung war rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 17.12.2008 (Az. 2 A 10327/08.OVG). <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung "Jetzt gehts um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschicklichkeitsspielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstaltungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von EUR 85.000,00 einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmenschriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts: Eine irreführende Schleichwerbung liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung von Programm und Darstellung von Waren, Marken o.ä. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft</b> <br><br> Eine irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liege bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft, so das OVG Rheinland-Pfalz. Der täuschende Charakter liege darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein. <br><br> Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots könne sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er müsse sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gelte nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde. <br><br> <b>Abbilden von Hasenfigur und Plakat mit Firmenschriftzug hier unzulässige Schleichwerbung</b> <br><br> Das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung stelle da…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Januar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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