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Oberverwaltungsgericht NRW : Verstöße gegen UWG und TKG: Verbot des Tastendruckmodells bei Telefonwerbung bestätigt.

am 27.06.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2008 - Az.: 13 B 668/08; Vorinstanz: VG Köln, Beschluss vom 16.04.2008 - Az. 11 L 307/08 =

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe sowie die Weitervermittlung zu 0900er-Nummern per Tastendruck. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 18. April 2008 abgelehnt. Die Beschwerde des Unternehmers gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Tastendruckmodell Verstoß gegen UWG und …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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