Oberlandesgericht Stuttgart : Internetaufrufe zur Zerstörung von Gen-Mais-Feldern - Zur Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.2.2007, Az. 4 Ss 42/2007 Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in einem Revisionsverfahren (Az. 4 Ss 42/2007) mit der Strafbarkeit von Internet-Auftritten befasst auf der zur Zerstörung von Gen-Mais-Feldern aufgefordert worden war. Zur Sache Das Amtsgericht Rottenburg hatte 2 Angeklagte wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten zu Geldstrafen verurteilt. Einer der Angeklagten, ein 40 Jahre alter Imkerei-Berater, stellte im Juni 2005 auf der Internet-Domain www.gendreck-weg.de unter der Überschrift „Freiwillige Feldbefreiung am 31.07.2005“ einen Aufruf ein, in dem u.a. ausgeführt wird: „ Wir werden mit unseren Aktionen die Agro-Gentechnik öffentlich ächten. Den genauen Ort und Zeitpunkt, zu dem wir die Felder mit genmanipulierten Pflanzen befreien, geben wir bundesweit und international per Zeitungsanzeige und E-Mail Rundbriefen bekannt“. Später wurde auf der Internet-Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der sogenannten „freiwilligen Feldbefreiung“ in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben. Dort wurden am Nachmittag des 31. Juli 2005 auf einer Anbaufläche von ca. 600 m² gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen. Entscheidung des Gerichts Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich der Angeklagte insoweit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt. Der weitere Angeklagte, ein 35 Jahre alter Berufsimker, stellte zusammen mit dem anderen Angeklagten im August 2005 auf die genannte Internet-Plattform einen weiteren Aufruf ein, in dem es u. a. heißt: „Die erste Feldbefreiung bei Strausberg- Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg...Und dies war erst der Anfang.. Wir machen den Gendreck weg, überall wo er uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands.“ Aufforderung i.S.d. § 111 StGB nur bei Mitteilung von Tatort und Tatzeit Nach Auffassung des Senats beinhaltet dieser Beitrag keine unmittelbar re…

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Erschienen 6. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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