OLG Köln verbietet Theaterinszenierung mit Kinski-Zitaten
Presserecht aktuell | 6. August 2009 — Das OLG Köln hat mit Urteil vom 31.07.2009 eine Theaterinszenierung mit Klaus-Kinski-Zitaten untersagt. Die beklagten Künstler …
OLG Köln, Urteil vom 31.07.2009 - Az. 6 U 52/09 Mit Urteil vom 31.07.2009 (Az. 6 U 52/09) hat das Oberlandesgericht Köln eine unabhängige Kölner Theaterinszenierung mit Klaus-Kinski-Zitaten untesagt. Die beklagten Künstler, ein Regisseur und ein Schauspieler aus Köln, haben es danach zu unterlassen, das Stück "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" aufzuführen und/oder aufführen zu lassen, solange darin bestimmte Texte und Interviewäußerungen von Klaus Kinski verwendet werden. Außerdem haben sie den klagenden Erben Klaus Kinskis Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen mit dem Stück erzielt worden sind und müssen die aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Schäden ersetzen. Mit seinem Urteil hat das OLG Köln eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Köln abgeändert. Das Landgericht hatte die Klage der Erben Kinsikis auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz abgewiesen. <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Das betreffende Theaterstück enthält zahlreiche, teilweise abgewandelte Texte aus den von Klaus Kinski verfassten Büchern "Jesus Christus Erlöser" und "Ich brauche Liebe", der Sammlung von ihm verfasster Gedichte "Fieber" sowie Äußerungen Klaus Kinskis in einem Interview mit der Zeitschrift "Stern" und in einer Talkshow des WDR. Die übernommenen Passagen machen ca. ein Drittel des Ein-Mann-Theaterstücks aus, das eine Gesamtlänge von etwa 50 Minuten hat. <br><br> Die Ex-Frau und der Sohn Kinskis hatten geltend gemacht, die Aufführung verletze die von ihnen gehaltenen Urheberrechte Klaus Kinskis. Demgegenüber argumentierten die beklagten Künstler die Nutzung der Zitate sei im Rahmen einer freien Bearbeitung legitim. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts: Keine zulässigen Zitate - Keine zulässige freie Bearbeitung</b> <br><br> Während das Landgericht die Nutzung und Bearbeitung der Zitate als ein zulässiges Mittel künstlerischer Gestaltung angesehen hatte, geht das OLG Köln von einer Verletzung des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis aus. Dieses Urheberrecht stehe Kinsikis Ex-Frau seinem Sohn als Erben zu. <br><br> <b>Keine urheberrechtlich zulässigen Zitate sondern mit dem Text verwoben und als eigene geistige Schöpfung ausgegebene Entlehnungen des Werks Kinskis</b> <br><br> Durch die öffentliche Aufführung des Theaterstückes sei eine Verwertung des Werkes vorgenommen worden, zu der die beklagten Künstler nicht berechtigt gewesen seien. Die Verwertung sei nicht als bloßes Zitat im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 51 UrhG) erlaubt, da die von Klaus Kinski stammenden Passagen in dem Theaterstück nicht kenntlich gemacht, sondern mit dem übrigen Text verwoben und damit als eigene geistige Schöpfung ausgegeben worden seien. <br><br> <b>Keine freie Bearbeitung: Das Theaterstück hat keinen ausreichenden Abstand zum Werk Kinskis und ist nicht als neues, selbständiges Werk besonderer Eigenart a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. August 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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