Oberlandesgericht Köln : Spickmich.de - Lehrerbenotung in einem Internetportal auch nach Hauptsacheurteil weiterhin erlaubt. Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt.
am 03.07.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008, Az. 15 U 43/08
<b>Zur Sache</b>
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Nach dem am 03.07.2008 im Hauptsacheverfahren verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von
Lehrern im Internet weiterhin erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin zurück,
die den Kölner Betreibern des Internetforums Spickmich.de im Klagewege verbieten lassen wollte, sie betreffende
Daten wie Name, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen
(OLG Köln, Az. 15 U 43/08). Damit ist die Lehrerin erneut vor dem Oberlandesgericht unterlegen, nachdem derselbe Senat
bereits am 27.11.2007 ihre Berufung im vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen hatte. Das heute
verkündete Urteil bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang und liegt auch in seiner Begründung auf der bereits
im November vorgezeichneten Linie.
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Auf dem sog. Community-Portal Spickmich.de können Schüler ihre Lehrer zu verschiedenen Kategorien benoten, etwa zu
fachlich kompetent, gut vorbereitet, faire Noten etc., aber auch zu cool und witzig, menschlich oder beliebt.
Die klagende Lehrerin hatte damals im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie im Mai 2007 eine einstweilige
Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragte und nach deren
Ablehnung ihre Ansprüche im normalen Klageverfahren weiterverfolgte, wobei sie einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz
sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machte.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Lehrer - Bewertungskriterien stellen Werturteile dar -
Schmähkritik oder Anprangerung nicht gegeben.</b>
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In der Begründung des heutigen Urteils führt der Senat aus, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals spickmich.de stellten Werturteile dar,
so dass das Forum dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 …
Zulässigkeit der Lehrerbenotung im Internetforum “Spickmich.de”
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