Oberlandesgericht Köln : "Kein Anschluss unter dieser ..." - Kein Schadenersatz für Telefonkartensammler wegen nachträglicher
Beschränkung der Gültigkeitsdauer
OLG Köln, Urteil vom 27.02.2007 - Az. 3 U 113/06 In einem am 27.02.2007 verkündeten Urteil hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Köln (Az. 3 U 113/06) die Schadenersatzklage eines Telefonkartensammlers gegen die AG abgewiesen und damit das Urteil der
Vorinstanz bestätigt. Die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher habe nachträglich zum 31.12.2001 begrenzt
werden dürfen, wenn die alte Telefonkarte mit nicht verbrauchtem Guthabenwert in neue mit gleichem Guthabenwert umgetauscht werden
konnte. Aufgrund der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeit bestehe weder ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabenwerts noch ein
Anspruch auf Ersatz des Sammlerwertes. Zur Sache Der Kläger hatte zu Beginn der 90er Jahre Telefonkarten im Wert von ca. 4.000,- DM
erworben, die die Telekom zur Nutzung an öffentlichen Telefonzellen vertreibt. Für diese Telefonkarten mit besonderen Motiven hatte
sich ein Sammlermarkt gebildet, der auch von der Telekom bedient und gefördert wurde. Ursprünglich wurden die Telefonkarten, die auch
an die Sammler mit vollem Guthaben verkauft wurden, mit dem Hinweis auf die jahrzehntelange Chipladung ohne Datenverlust beworben.
Zum 31.12.2001 sperrte die Telekom die alten Karten, bot aber an, sie unter Anrechnung des Restguthabens in neue umzutauschen. Der
Sammler forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 9.740,- Euro mit der Begründung, ihm sei der Guthabenwert der Telefonkarten
verloren gegangen; außerdem sei der Wert seiner Sammlung nach der Sperrung der Karten zurückgegangen. Entscheidung des Gerichts:
Nachträgliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer keine Pflichtverletzung der DTAG Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen
ausgeführt, eine Pflichtverletzung sei in der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer nicht zu sehen. Durch den
Telefonkartenvertrag sei die Telekom nur verpflichtet gewesen, ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzustellen
und dem Kartenerwerber das Telefonieren im Rahmen des Guthabens zu ermöglichen. Auch wenn anfangs keine Gültigkeitsdauer festgelegt
worden sei, bedeute dies nicht, dass gerade mit der gekauften Karte ohne jede zeitliche Beschränkung telefoniert werden könne.
Vielmehr habe die Telekom die Gültigkeitsdauer nach angemessener Vorankündigung zeitlich befristen dürfen, wie eine ergänzende
Auslegung des Kartenvertrages ergebe. Der redliche und verständige Kartenerwerber Ein "redlicher und verständiger Kartenerwerber"
habe nicht davon ausgehen dürfen, dass für 12,- oder 50,- DM erworbene Telefonkarten ewige Gültigkeit hatten, unabhängig davon, ob
sich für bestimmte Karten mit vollem Guthaben ein Sammlermarkt gebildet hatte. Das Telefonunternehmen habe nämlich anerkennenswerte
Gründe für die nachträgliche Beschränkung der Gültigkeit vorgetragen, weil es…
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