Keine Überwachungspflicht des Internet-Anschlussinhabers
Blickpunkt Recht & Steuern | 17. Januar 2008 — Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nach einem Beschluss des OLG Frankfurt nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Famil…
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 In einem Beschluss vom 20.12.2007 vertritt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Ansicht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. <br><br> Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. <br><br> <b>Zum Hintergrund:</b> <br><br> Der klagende Musikverlag hatte behauptet, dass über den Internetanschluss des Beklagten fast 300 Audiodateien (Musikdateien im mp3-Format) illegal im Internet verfügbar gemacht worden seien (sog. Filesharing). An einigen dieser Musikdateien halte der Musikverlag die ausschließlichen Verwertungsrechte, weshalb sie den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Den Anschluss des Beklagten hatte der Musikverlag durch Ermittlung der IP-Adresse identifiziert, die im Rahmen eines gleichzeitig eingeleiteten Strafverfahrens vom Provider bekannt gegeben worden war. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts</b> <br><br> Der Senat hat die Auffassung vertreten, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen. <br><br> <b>Überwachungspflicht nur bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch!</b> <br><br> Den Inhaber eine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Januar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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