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Oberlandesgericht Frankfurt a.M. : Perlentaucher.de: Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form (Abstracts) können zulässig sein

am 11.12.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

OLG Frankfurt a. M., Urteile vom 11.12.2007- Az: 11 U 75/06 und 11 U 76/07
Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Das hat der u.a. für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt in zwei Urteilen vom 11.12.2007 entschieden.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Website „Perlentaucher.de“ Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Buchempfehlungen aus. Daneben veröffentlicht sie Buchrezensionen u.a. aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in deutlich kürzerer Fassung (so genannte Abstracts), die von ihren Mitarbeitern formuliert werden, aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken enthalten. Die Beklagte veröffentlicht diese Abstracts nicht nur auf ihrer Website, sondern erteilt Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck.
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Hiergegen wandten sich die Klägerinnen, wobei sie in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter einzelner Abstracts begehrten, die nach ihrer Auffassung wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus der „Originalrezension“ in jedem Fall die Verwertungsrechte der Klägerinnen am Originaltext verletzen.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Inhaltsbeschreibungen stehen grundsätzlich jedermann zu</b>
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Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen
Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige
Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.
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<b>Eigener …

Zulässige Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form (Abstracts)

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Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form (Abstracts) können zulässig sein

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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