Oberlandesgericht Düsseldorf : Quizmaster und Moderator unterliegt - Kein Anspruch auf Gegendarstellung gemäß § 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen bei mehrdeutigen Äußerungen
am 20.02.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2008, Az. I-15 U 176/07
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 20.02.2008 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren
einen Gegendarstellungsanspruch gemäß § 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen eines Quizmasters und Moderators wegen mehrdeutigen Äußerungen in einer
Zeitung eines Wirtschaftsverlagsverneint.
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Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer
offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen
Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.
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<b>Zur Sache</b>
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Hintergrund des Berufungsverfahrens ist ein Streit zwischen einem Wirtschaftsverlag und einem
Moderator/Quizmaster. In der Zeitschrift der Beklagten war im September 2007 ein Artikel mit der
Überschrift Spione im Garten erschienen, der sich mit den Möglichkeiten der Internetrecherche Google Earth
befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbildaufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines
Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte. Die Villa des Klägers liegt an einem See, an dessen
Ufer sich ein Bootssteg befindet. Neben dem Bootssteg ist auf dem Foto ein Gegenstand zu sehen -
ob Motorboot, Motoryacht oder etwas anderes ist zwischen den Parteien streitig. In dem Artikel hieß es:
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<i>Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees,
auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen
im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke
hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster ..., der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.</i>
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Der Kläger hat eine Gegendarstellung mit folgendem Inhalt begehrt:<br><br>
<i>An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht. Ich besitze eine solche auch nicht.</i>
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Er hat dies damit begründet, dass ihm durch den Artikel mit …
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