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Oberlandesgericht Düsseldorf : Namensstreit um Mannesmann entschieden - Gleiche Rechte der Tochtergesellschaften

am 07.01.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 – Az. I-20 U 69/07
Der für Streitigkeiten aus dem Namens- und Kennzeichenrecht zuständige 20. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, welche
der Tochtergesellschaften des früheren Mannesmann-Konzerns nach dessen Auflösung berechtigt ist,
den Namen Mannesmann als Unternehmenskennzeichen zu führen.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Klägerin führte in dem Konzern das auf eine längere Tradition zurückgehende Geschäft mit der
Herstellung von Röhren. Die Beklagte wurde 1997 gegründet, um die Aktivitäten des Mannesmann-Konzerns
im Bereich der Kunststofftechnik zusammenzufassen. Mit der Auflösung des Mannesmann-Konzerns
nach dessen Übernahme durch Vodafone im Jahre 2000 wurden die Klägerin und die Beklagte verkauft.
Die Klägerin sieht sich nach Auflösung des Mannesmann-Konzerns aufgrund ihrer älteren Rechte allein als
befugt an, den Namen „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu führen und wollte erreichen,
dass entsprechendes der Beklagten untersagt wird.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Gleiche Rechte der Tochtergesellschaften wegen gemeinsamer Konzernzugehörigkeit</b>
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Durch ein am 18. Dezember 2007 verkündetes Urteil hat der Senat - wie zuvor erstinstanzlich schon das
Landgericht Düsseldorf - die Klage abgewiesen, weil die Klägerin und die Beklagte aufgrund
ihrer früheren gemeinsamen Konzernzugehörigkeit gleiche Rechte haben, in ihren Unternehmenskennzeichen den
Namen Mannesmann zu führen.
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<b>Gleichgewichtslage zwischen den partiell gleichnamigen Parteien</b>
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Zur Begründung seines Urteils führt der Senat aus, dass sich in der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit
eine Gleichgewichtslage zwischen den partiell gleichnamigen Parteien ergeben habe, die
unter ihren damaligen Bezeichnungen auf dem Markt nebeneinander geschäftlich tätig gewesen seien.
Grundlage hierfür sei die seinerzeitige Gestattung durch die Konzernmutter gegenüber beiden Parteien gewesen.
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<b>Röhrengeschäft: Fortführung des historischen Ursprungs verschafft keine besseren Rechte</b>
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Es gebe keinerlei Anlass anzunehmen, dass gerade die Klägerin als eine Tochtergesellschaft unter vielen die
alleinige Befugnis zur …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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