"obere Gerichte" im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Nach Art. 86 Abs. 2 BGG müssen die Kantone (im Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich "obere Gerichte" einsetzen. Die dazugehörige Übergangsfrist von zwei Jahren nach Art. 130 Abs. 3 BGG ist mittlerweile abgelaufen. Das Bundesgericht hatte daher in seinem Urteil vom 5. Februar…

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Themen: Bgg

Erschienen 19. Mai 2009 auf http://www.oliverkunz.ch/blog/.

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