Ob sich Twitpic nicht mit der Weitergabe von Bildern ein Eigentor geschossen hat…?
Conle§i | 11. Mai 2011 — Bei der morgentlichen Lektüre fällt mir ein Artikel von Spiegel Online ins Auge: “Twitter Fotodienst Twitpic reicht Nutzer-Foto…
Bei der morgentlichen Lektüre fällt mir ein Artikel von Spiegel Online ins Auge: “Twitter Fotodienst Twitpic reicht Nutzer-Fotos an Vermarkter weiter” . Man kennt es, in den Nutzungsbedingungen hat man angeblich alle Rechte für alles natürlich aufgegeben “Ihr, die ihr dieser Plattform beitretet, lasset alle Hoffnung fahren…”
Im Ernst: Ja, eine Plattform kann sich die Nutzungsrechte in einem gewissen Umfang übertragen lassen. Durch die vom User abgenickte Weitergabe an eine Bildagentur, die dann mit den veröffentlichten Nutzerbildern Geld verdienen möchte, wird es aber haftungsrechtlich – jedenfalls nach deutschem Recht!- für Twitpic eng! Zum Beispiel bei Urheberrechtsverletzungen.
Für eigene Inhalte haftet der Betreiber immer. Bei fremden Inhalten ist es anders: Wenn z.B. ein Bild unberechtigt auf eine Plattform hochgeladen wird, so haftet der Plattformbetreiber für fremde Inhalte in der Regel erst AB KENNTNISNAHME. Und nur dann, wenn er trotz Kenntnis das Bild weiter auf der Plattform belässt, haftet er als Störer.
§ 7 Allgemeine Grundsätze(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 10 Speicherung von InformationenDiensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Es kommt also für die Haftung auf die Unterscheidung “fremde” vs. “eigene” Inhalte an. Für “fremde Inhalte” haftet man nur “ab Kenntnisnahme”.
Der Streit war früher immer groß: Liegen fremde oder eigene Inhalte vor und wenn ja, welche Überwachungspflichten gibt es und wann sind diese überdehnt “…jedoch dürfen diese nicht über G…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Mai 2011 auf http://www.neubauerlaw.de.
Conle§i | 11. Mai 2011 — Bei der morgentlichen Lektüre fällt mir ein Artikel von Spiegel Online ins Auge: “Twitter Fotodienst Twitpic reicht Nutzer-Foto…
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Wer Fotos über Twitpic auf Twitter verbreitet, stimmt dem Verkauf seiner Bilder zu: Im Kleingedruckten räumt sich das Unternehmen umfassende Nutzungsrechte ein. Nun soll eine Agentur Promi-Fotos exklusiv vermarkten.