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OB muss mit 68 Jahren aus dem Amt

am 22.09.2006 von Handakte WebLAWg

Der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein hat kein Recht auf Ausübung seines Amtes über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen tritt ein kommunaler Wahlbeamter mit der Vollendung des 68. Lebensjahres auch dann in den Ruhestrand, wenn die 8-jährige Wahl­periode noch nicht abgelaufen ist. Hierin sieht der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein eine unzulässige Einschränkung seines passiven Wahlrechts.
Dem ist das VG …

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Rainer Langenhan

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