Übersicht: Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. März 2010 — Im Regelfall anhand des Streitwerts einer Rechtstreitigkeit bemessen sich evt. anfallende Anwaltskosten. Gerade beim so genannt…
Don Dahlmann schreibt im Blog Abmahnung in Sachen Brötchenfoto:
Die bekannten Probleme mit Abmahnungen liegen nicht nur darin begründet, dass das bestehende Recht falsch angewendet wird, sondern vor allem darin, (dass) es Anwälte gibt, die das bestehende Recht bis in seine Grauzonen und weit darüber hinaus für ihre Zwecke einsetzen.
Ich bin mir in dem Fall nicht ganz sicher, ob hier Unwissen seitens der Mandanten Schuld am Ganzen ist. Wenn man bedenkt, dass hier ein Schadensersatz von 6.000 Euro für ein Brötchenfoto im Raum steht, das auf dem freien Markt höchstwahrscheinlich keine 6.000 Euro einbringen würde, dann ist der Schadensersatz hier kein Schadensersatz bzw. die das angemessene Honorar übersteigende Summe ersetzt keinen tatsächlichen Schaden sondern ist on top verdientes Geld.
Ziehen wir mal die Spendierhosen an und bewerten den Schaden mit 1.000 Euro, würden 5.000 Euro übrig bleiben. Dafür müsste man normalerweise eine Weile herumfotografieren, wenn man nicht gerade berühmt ist. Der Anwalt bekommt bei einem Streitwert von 6.000 Euro für die Abmahnung außergerichtlich ungefähr 550,- Euro inkl. Mehrwertsteuer und für die Vertretung vor Gericht ungefähr 850,- Euro (Anrechnung der außergerichtlichen Kosten schon abgezogen). Das alles, vorausgesetzt, der Streitwert von 6.000 Euro würde vom Gericht bestätigt.
Für den Fall, dass ich es mir hier mit meiner Berufsgruppe verscherze, weise ich vorsorglich darauf hin, dass Kostenberechnung keine Geheimwissenschaft ist und weiter unten noch mehr gerechnet wird.
Nun erlaube ich mir, einen Kommentar von Folkert K. zu zitieren:
Die 6000 Euro sind der Streitwert. Das ist der Wert des Unterlassungsanspruches. Die 6000 euro werden nicht bezahlt, sondern werden vom Gericht festgelegt und dienen nur zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren. Der Unterlassungsanspruch soll dafür sorgen, dass das Bild nicht noch einmal geklaut wird. Der Fotograf erhält eine normale Entschädigung nach MFM, hat dafür aber ein Prozessrisiko von 3-4 teuro zu tragen. Das ganze soll der Abschreckung dienen.
Solche fehlerhaften Ausführungen seitens Abmahnern und Abmahnanwälten sind immer wieder ein Grund, warum ich nur empfehlen kann, im Fall einer Abmahnung schleunigst den eigenen Anwalt aufzusuchen, egal ob man sich gegen die Abmahnung wehren möchte oder nicht. Die Abmahnung ist sicher rechtlich in Ordnung. Da meint man, sich den eigenen Anwalt sparen zu können. Meint man aber meines Erachtens falsch.
Warum erklärt der Initiator der Abmahnung, die 6.000 Euro Streitwert seien nur eine Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten? Ich hatte in den Kommentaren sinngemäß angemerkt, dass der Streitwert maximal so hoch sein kann wie die vom beanstandeten Verhalten ausgehende Beeinträchtigung, also der entstandene Honorarschaden. Da sich nach aktueller Rechtsprechung der Anspruch bei unberechtigter Nutzung ohne Quellenhinweis verdoppeln kann, müsste das Foto also um die 3.000 Euro wert sein. Der Urheber beantwortet Fragen nach dem Wert des Fotos aber nicht (muss er natürlich öffentlich auch nicht), sondern erklärt, dass der Streitwert a) nur Berechnungsgrundlage für die Kosten sei, b) vom Gericht festgesetzt würde und c) der Abschreckung dienen soll.
Zurück zu der Frage, warum Abmahner gerne so argumentieren bzw. in die Irre führen. Die Antwort ist einfach aber gemein: Weil es den Abgemahnten leicht gemacht werden soll, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die Schadensersatzforderung wird regelmäßig erst dann beziffert, wenn die Verpflichtung anerkannt wurde. Das ist wie Einkaufen in einem Laden ohne Preisauszeichnungen.
Aber glücklicherweise kann man ja am Streitwert erkennen, wo der Hase ungefähr lang läuft. Meine Frage an den Urheber, ob schon mal ein Gericht 6.000 Euro Streitwert für das Brötchenfoto festgesetzt hat, blieb leider unbeantwortet.
Der Urheber erklärt, der Fotograf (er selber) würde eine “normale Entschädigung nach MFM” (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) erhalten, habe dafür aber ein Prozessrisiko von 3.000-4.000 Euro zu tragen.
Das stimmt aber auch wieder nicht. Ich errechne für den Fall, dass der mutmaßliche Urheber komplett unterliegt, ungefähr 2.400 Euro, vielleicht 2.500 Euro Kosten für beide Anwälte und das Gericht. Wenn er den Prozess verliert, dann nur aus dem Grund, dass er gar keinen Anspruch gegen den Beklagten hat. Wenn er Urheber des Fotos ist und nachweisen kann, dass der Blogger das Foto unberechtigt verwendet hat, kann er aber gar nicht verlieren. Wo ist also das Prozessrisiko?
Ganz einfach: Er kann der Höhe nach verlieren. Wenn das Gericht den Streitwert von 6.000 Euro nicht bestätigt, werden die Kosten nämlich im Verhältnis Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt.
Darum sage ich immer, dass Abgemahnte nicht denken sollen, es sei die billigste Lösung, sich nicht zu wehren. Vielleicht ermutigt man damit sogar Abmahnanwälte zu höheren Streitwerten.
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