O2 erwirkt offenbar einstweilige Verfügung gegen Telekom

Die Telekom hat kürzlich eine gegen ihren Konkurrenten O2 gerichtete Werbekampagne gestartet, die Nutzerberichte über eine zunehmende Überlastung des O2-Netzes in durchaus hämischer Weise aufgreift. Mit Slogans wie “O2 can’t Do” hatte sich die Telekom über den Mitbewerber lustig gemacht und natürlich gleichzeitig für die eigenen Tarife geworben.

Sachlich ist der Hinweis auf zunehmende Netzprobleme von O2 sicherlich nicht falsch. Als O2-Kunde habe ich in den letzten Monaten auch immer wieder und immer öfter mit dem Problem zu kämpfen, dass speziell ein Datenabruf nicht möglich ist, obwohl mein iPhone Netz anzeigt, oftmals vermeintlich sogar in 3G-Qualität.

O2 hat einem Medienbericht zufolge mittlerweile offenbar eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom erwirkt. Juristisch steckt dahinter eine durchaus spannende Frage. Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist es u.a. hierbei aber, die Waren und Dienstleitungen des Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Außerdem muss sich eine vergleichende Werbung auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen.

Nachdem die Rechtsprechung einerseits mittlerweile auch in der Werbung Ironie zulässt und …

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Themen: Iphone , Uwg , Vergleichende Werbung , O2 , Telekom , Slogans

Erschienen 8. Dezember 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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