o2 can do (only due to a threat of legal action)

Dem heutigen Freitag sei ein Bericht einer privaten Rechtsstreitigkeit gewidmet (so viel auch zum Thema: „Streitsüchtige Juristen“). Bei dieser Streitigkeit, an der oben genanntes Mobilfunkunternehmen ebenfalls partizipierte, ging es um Folgendes:

I. Im Herbst letzten Jahres habe ich bei o2 einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen auf „Prepaid“-Basis abgeschlossen, eine entsprechende SIM-Karte erhalten und auf das Guthabenkonto 15,00 Euro aufladen lassen. Beweggrund war u.a. im Fall des Defekts meiner SIM-Karte für mein „Haupt“-Mobiltelefon einen Ersatz zu haben. Nach ca. 5 Monaten schrieb man mich an, ich möge bitte immerhalb des nächsten Monats (bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses: 6 Monate wären insgesamt dann vergangen) ein weiteres Guthaben „aufladen“, ansonsten würde die SIM-Karte deaktiviert werden. Mein erster, unjuristischer Gedanke war: WTF?

In einem ersten Erwiderungsschreiben teilte ich dann o2 mit, was u.a. der Beweggrund für den Vertragsabschluss war und dass sich auch deren AGB, die dem Vertragsschluss zu Grunde lagen, überhaupt keine derartige Pflicht ergebe. Darauf hin erhielt ich nur eine „Textbaustein“-Antwort, die mir nicht wirklich weiterhalf. In einem erneuten Erwiderungsschreiben setzte ich o2 dann eine Frist, das verbleibende Guthaben entsprechend den verwendeten AGB auszuzahlen. Dem wollte man gerne nachkommen, allerdings nur Zug-um-Zug gegen Rücksendung der SIM-Karte, damit diese deaktiviert werden könnte. Ein weiteres, unausgesprochenes WTF folgte.

Deshalb entschloss ich mich – entgegen dem Prozedere mancher Praktiker – meinem Ansinnen der Rückzahlung des verbliebenen Guthabens (d.h. den 15,00 Euro) im Wege der Beifügung einer 13-seitigen Klageschrift im Entwurf Nachdruck zu verleihen. Diejenigen, die sich fragen, warum ich mir die Mühe gemacht habe: Immerhin hat o2 bei Vertragsschluss 14,99 Euro für die Einrichtung der Rufnummer etc. verlangt, die ich bei einer Deaktivierung der SIM-Karte „in den Sand“ gesetzt hätte.

Und siehe da: Nach drei Tagen erhielt ich Post und ein drittes WTF blieb mir erspart. o2 erklärte sich – vorbehaltlos – bereit, das verbliebene Guthaben an mich auszuzahlen.

II. Im Grundsatz ist das Verhalten von o2 in dieser Angelegenheit – nennen wir es einmal – gewagt. Denn bereits die von o2 eigens entworfenen und verwendeten AGB ergeben die beanspruchten Rechte nicht. Im Einzelnen sind dazu folgende AGB von o2 für Mobilfunkdienstleistungen im „Prepaid“-Vertrag relevant:

„(…) 6.6 Der Kunde kann das gesamte auf dem Guthabenkonto befindliche Guthaben für einen Zeitraum von jeweils 6 Monaten ab Übertragung verbrauchen. Mit jeder neuen Übertragung von Guthaben auf das Guthabenkonto wird der 6-Monats-Zeitraum für das gesamte auf dem Guthabenkonto befindliche Guthaben neu gestartet. Im Übrigen gilt Ziffer 6.8.

(…)

6.8 Ein bei Beendigung des Vertrages positiver …

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Themen: Agb-recht , Rückzahlung , Sim , Prepaid , Guthaben , Juristisches (allgemein) , O2 Telefonica
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 3. Juni 2011 auf http://gutesrecht.wordpress.com.

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