Nutzungswertersatz bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Zuletzt umstritten war die Frage des Nutzungsersatzes, wenn der Käufer im eCommerce von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht oder im Rahmen seiner Gewährleistung Nachlieferung verlangt. Tritt hingegen der Käufer aufgund der Mangelhaftigkeit der Sache vom Kaufvertrag zurück, hat er für die Nutzung der Sache Wertersatz zu leisten, entschied nunmehr der BGH. War es nun ein mit Spannung erwartetes Urteil des BGH? Die Antwort lautet: Nein! Auch wenn der Verbraucherschutz in Entscheidungen des EuGH und des BGH zuletzt gestärkt wurde. Aber der Reihe nach: Nach dem jüngsten Urteil des BGH v. 16.09.2009 - VIII ZR 243/08 - muss ein Käufer für die gefahrenen Kilometer eine Entschädigung an den Händler zahlen, wenn er infolge eines Defekts des Autos vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Anders als beim bloßen Nachlieferungsverlangen beim "Umtausch" gebrauchter Geräte - bei denen der Käufer nach dem Urteil des EuGH aus dem vergangenen Jahr (Urt. v. 17.04.2008 - Rs. C-404/06) - nichts für den zeitweiligen Gebrauch zahlen muss - trifft den Verbraucher nach dem Urteil des BGH bei der vollständigen Rückabwicklung des Geschäfts eine Ausgleichspflicht. Im zugrunde liegenden Fall wiesen die obersten Zivilrichter die Klage einer Autofahrerin ab, die im Mai 2005 für insgesamt 4.100 € einen gebrauchten BMW 316i mit 174.500 Kilometer auf dem Tacho gekauft hatte. Als sich nunmehr herausstellte, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der zudem mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler verlangte für die inzwischen gefahrenen 36.000 Kilometer seinerseits fast 3.000 € Wertersatz für die "Gebrauchsvorteile". "Zu Recht", so der BGH. Dem Urteil zufolge kommt die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht zum Zuge, wie es im Rahmen der (bloßen) Ersatzlieferung in dem Fall gewesen ist, in dem eine Kundin des Versandhauses Quelle anderthalb Jahre einen defekten Backofen nutzte und dafür bei Rückgabe gegen ein neues Gerät die 70,00 € nicht zahlen wollte und nach dem Urteil des BGH v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 - auch nicht zahlen musste. Weshalb nun aber hier? Der wesentliche Unterschied zwischen den Fällen liegt …

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Themen: Ebay, Amazon & Co. , Kaufvertrag , Ecommerce , Bmw

Erschienen 18. September 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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