Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Käufer hat nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug einen Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung des Autos zu leisten.

In einem jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Rechtsstreit erwarb die Klägerin vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht.

Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Die Quelle-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bezieht sich, so der BGH, auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht nach Ansicht des BGH auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrig…

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Themen: Sachmangel , Bgh , Zinsen , Fahrzeug , Bmw , Vertrag , Autokauf , Gewährleistung

Erschienen 16. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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