Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Gebrauchtwagenfall entschieden, daß der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug dem Verkäufer Wertersatz für die bisherige Nutzung zu leisten hat.
Der Entscheidung lag folgende Konstellation zugrunde: Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muß.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, daß auch bei einem Verbrauchsgüterkauf (also einem Kaufvertrag, bei dem auf der einen Seite ein Verbraucher gemäß § 13 BGB steht (vgl. auch § 474 BGB), dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. (Nach der Rechtsprechung werden die Gebrauchsvorteile der Pkw-Nutzung in der Regel mit einem Prozentsatz zwischen 0,3 bis 0,8 der Bruttoanschaffungskosten je gefahrende 1000 km angesetzt.)
Die Entscheidung ist insoweit (auf den ersten Blick überraschend) überraschend, als daß sie im Widerspruch mit einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu stehen scheint, mit der dieser entschieden hatte, daß "Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen ist, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. (EuGH-Urteil vom 17.04.2008, C-404/06)”
Der Bundesgerichtshof sieht darin indes keinen Widerspruch, sondern begründet seine Entscheidung mit dem Hinweis, daß das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung bezieht, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies stehe auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. Wie so häufig, steckt auch hier der Teufel im Detail: Zwar ist es zutreffend, daß die Richtlinie 1999/44/EG es grundsätzlich erlaubt, "daß eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der War…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. September 2009 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.
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