Nutzungsrechte und eine angemessene Vergütung
Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, gibt es für den Urheber, in unserem Fall den Fotografen, die Möglichkeit die seiner Bilder rechtlich einzuräumen, § 31 Abs. 1 UrhG.
Die Vertragsparteien haben hierbei völlige Gestaltungsfreiheit. So kann der Fotograf anderen Personen z.B. das Recht zur
ausschließlichen Nutzung übertragen (sog. exklusives Nutzungsrecht), § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Hierbei wird der Person nicht nur die
Nutzung eingeräumt, sondern auch die Möglichkeit, Dritten die Nutzung zu untersagen (einschließlich dem selbst!) und auch Schadensersatz zu fordern. Aufgrund der genannten
Vertragsfreiheit können jedoch auch Einschränkungen bei der Einräumung vorgenommen werden. So kann beispielsweise die Nutzung,
zeitlich, räumlich oder inhaltlich eingeschränkt werden, § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG. In der wird dies häufig der Fall sein, da der Fotograf zwar die Nutzung für verschiedene Medien
(Print, online, etc.) einräumt, jedoch die Nutzung für Inhalte mit z.B. pornografischem oder rechtsradikalem Inhalt ausschließen
möchte. Es kommt hierbei völlig auf die Vereinbarungen zwischen Fotograf und Nutzendem an.
Diese völlige Vertragsfreiheit wir jedoch durch einige gesetzliche Grenzen eingeschränkt (dies allerdings zumeist zu Gunsten des
Fotografen). In erster Linie wird in § 32 UrhG der Anspruch auf eine angemessene festgesetzt. Sollte keine konkrete Vergütung vereinbart sein, so soll sich diese nach der
“Angemessenheit” richten. Dies ist wohl ein sehr flexibler Begriff, jedoch wird sich der zu ermittelnde Wert in der Praxis wohl an
den in der Branche üblichen Werten orientieren. Gleiches gilt für den (weit häufiger vorkommenden) Fall, dass eine konkrete Vergütung
vereinbart wurde. Auch diese Vergütung soll “angemessen” sein. Sinn des Ganzen ist die Stärkung der Position des Fotografen gegenüber
“starken” (wohl insbesondere finanzstarken) Vertragspartnern wie Vergütungsgesellschaften, etc. Sollte die nicht vereinbarte
Vergütung dem Maßstab der “Angemessenheit” nicht standhalten, also deutlich unter der Grenze der in der Branche üblichen Bezahlung
liegen, so statuiert § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG das Recht des Fotografen den Vertrag anzupassen. Ebenfalls sollen gem. § 36 UrhG die
Verbände der Fotografen und der Nutzer gemeinsame Regeln über eine angemessene Vergütung erstellen. Die Umsetzung dieser Vorschrift
ist bisher, insbesondere im Bereich der Fotografie, nicht weit fortgeschritten. Eine Orientierung über eine angemessene Vergütung
bieten jedoch die jährlichen Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), die die üblichen Honorare im
Foto-Bereich aufzeigen.
Ebenfalls kann eine Anpassung der Vergütung vom Fot…
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