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Nutzungsentgelt eines Klinikarztes

am 08.01.2007 von http://www.meisen.info

Ein Klinikarztes muß der Klinik, in der er tätig ist, für die in dieser Klinik ausgeführten und von ihm selbst liquidierten ärztlichen Nebentätigkeiten ein Entgelt zahlen. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der jetzt beim BVerfG unterlegene Beschwerdeführer ist seit 1989 Universitätsprofessor im Hochschuldienst des Landes Hessen. Er verfügt über die Nebentätigkeitsgenehmigung, Patienten gegen Vergütung persönlich zu behandeln. Für die dabei erfolgende Inanspruchnahme des Klinikums und seines Personals hat der Beschwerdeführer ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Nach dem „Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Juni 1994 über das Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken“ ist für die Einnahmen aus stationärer Behandlung ein Satz von 20 v.H. der um den Wahlarztabschlag nach § 6 a Abs. 1 GOÄ geminderten Bruttoeinnahmen anzusetzen. Auf dieser Grundlage setzte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Höhe des vom Beschwerdeführer zu zahlenden Nutzungsentgelts für das 2. Halbjahr 1996 auf 386.513, 33 DM fest. Die
hiergegen gerichtete Klage, mit der der Beschwerdeführer beantragte, den festgesetzten Satz von 20 v.H. um 2/3 herabzusetzen, blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, dass der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muss, wenn zu ihrer Erzielung sich der Beamte der Sachausstattung oder des Personals des Dienstherrn …

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