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Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht

am 04.12.2007 von http://www.meisen.info

Dem Eigentümer eines durch einen Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs steht kein Anspruch auf Zahlung von Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall) zu, wenn er gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt, indem er es unterlässt, sich um eine - angekündigte - Kreditaufnahme für die beabsichtigte Fahrzeugreparatur zu bemühen.
In einem jetzt vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall erlitt der Kläger am 03. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, durch den sein Pkw beschädigt wurde. Mit Schreiben vom 11. August 2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten - der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - seinen Fahrzeugschaden und weitere Schadenspositionen von insgesamt ca. 2.500,- € geltend. Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen, insbesondere einer Nutzungsausfallentschädigung wegen der durch den Unfall verursachten Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs, behielt der Kläger sich vor. Er kündigte der Beklagten für den Fall des Ablaufs der gesetzten Zahlungsfrist die Aufnahme eines Bankkredites an, um die Reparaturkosten zu finanzieren, weil er auf die Benutzung des Fahrzeuges für den täglichen Weg zur Arbeit angewiesen sei. Den angekündigten Kredit nahm der Kläger nicht auf; dies teilte er der Beklagten auch nicht mit. Nachdem der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht ein Urteil auf Zahlung wegen der zunächst geltend gemachten und weiterer Schadensposten erwirkt und die Beklagte den Schaden in Höhe ihrer Verurteilung am 01.02.2007 gezahlt hatte, ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 5.539,00 € für den Zeitraum vom 03.07.2006 (Unfalltag) bis zum 09.02.2007 (Abschluss der Reparatur) verlangt. Die Forderung setzt sich aus einem Tagessatz von …

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