Nutzungsausfall im Totalschadenfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern dieser auf einen Mietwagen verzichtet. Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.
Im Totalschadenfall bemisst sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach der so genannten Wiederbeschaffungszeit. Diese wird in Sachverständigengutachten in der Regel mit 12 – 14 Tagen angegeben. Streit entsteht immer dann, wenn der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung verzichtet.
Die Haftpflichtversicherungen lehnen dann stets den Anspruch mit folgender Begründung ab:
Sofern kein Ersatzfahrzeug nach einem Totalschaden angeschafft wird, soll nach Ansicht der Haftpflichtversicherungen der Nutzungswille fehlen. Dieser ist jedoch richtigerweise Voraussetzung für den Nutzungsausfallanspruch.
Entgegen dieser von den Haftpflichtversicherungen vertretenen Auffassung steht dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens auch bei späterer oder gar keiner Ersatzbeschaffung die Nutzungsausfallentschädigung zu.
Der geforderte Nutzungswille des Geschädigten wird bereits dadurch hinreichend unter Beweis gestellt, dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls über ein Kraftfahrzeug verfügt hat. In seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (BGH VI ZR 246/07) listet der Bundesgerichtshof nachvollziehbar auf, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden kann.
Anders als beim Reparaturschaden ist beim Totalschaden auch Nutzungsausfall zu erstatten, ohne das die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wird. Der Nutzungswille geht beim Totalschaden nämlich nicht mit dem Fahrzeug unter. Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45).
Unabhängig von der „neuen“ Rechtsprechung versuchen Haftpflichtversicherer nach wie vor die Nutzungsausfallentschädigung abzulehnen, sofern keine Ersatzbeschaffung und ents…
» Vollständiger ArtikelThemen: Urteile , Unfall , Verkehrsunfall , Schadensersatz , Fahrzeug , Voraussetzung , Mietwagen , Nutzungsausfall , Sachverständige , Hentschel , Schadenfix.de Rechtstipps , Autounfall Was Tun , Unfallregulierung , Schadenmanagement , Werkstatt/reparatur , BGH Urteil VI ZR 246/07 10. Juni 2008
Erschienen 17. Januar 2011 auf http://www.schadenfixblog.de.
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