Nutzungsausfall beim Fahrzeugmangel
Der hat in einem
gestern verkündeten Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat,
wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Dieser Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens
steht dem Käufer auch noch nach einem wegen des Mangels erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
In dem gestern vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit kaufte die Klägerin im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten
Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Jazz zum Preis
von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die beklagte Fahrzeughändlerin erkennbar – aufgrund eines nicht
fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005
vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung
des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW
nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun in einem zweiten Prozess von der
Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.
Das erstinstanzlich mit dieser Klage befasste hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60
Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der beklagten
Autohändlerin das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die vom Kammergericht zugelassene Revision
der Klägerin hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof im Wesentlichen Erfolg:
Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug schneidet dem Käufer die ihm wegen eines
mangelbedingten Nutzungsausfalls zustehenden Schadensersatzansprüche nicht ab, § 325 BGB. Vielmehr kann der Käufer, falls der
Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene
Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt.
Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein
Ersatzfahrzeug zu…
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