Nutzung eines Musikwerks als Klingelton kann vom GEMA-Berechtigungsvertrag umfasst sein
Eigener Leitsatz: Hat der Urheber eines Musikwerkes mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Jahre 2005
geschlossen, so räumt dieser der GEMA sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung des Musikwerks als Klingelton für Mobiltelefone
erforderlich sind. Folge ist, dass es zur Nutzung eines Musikwerks als Klingelton nur einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen
Einwilligung des Urhebers bedarf, wenn das Werk so zum Klingelton umgestaltet wurde, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte
üblich und vorhersehbar war.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 11.03.2010
Az.: I ZR 35/08
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 durch die Vorsitzenden Richter (...)
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobiltelefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit
der Beklagten, die solche Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der
Klägerin den Titel The Passenger in Form eines Real-tone zu liefern. Zur Herstellung eines Realtone wird lediglich die
Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur
Herstellung des Realtone genutzten Musikwerke mit Ausnahme der GEMA keine Dritten und insbesondere keine Verlage oder Urheber
Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die
Vereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor.
Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 , die Beklagte lieferte den von ihr hergestellten Realtone. Nachdem die
E. M. P. GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels The Passenger als Realtone könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und
diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Vorschusses von 7.500 nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision,
deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklag…
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