Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Ein Reisender kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende
geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit buchte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine
Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 € pro Person. Mit Schreiben
vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an.
Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die “ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau” zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren
Anspruch aus dem auf Schadensersatz
wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.
Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 €).
Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam
innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht
worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das
vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.
Sowohl das erstinstanzlich der Klage befasste Amtsgericht Frankfurt am Main wie auch auf die Berufung des Reiseunternehmens das
am Main
haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen.
Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der
Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des
§ 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich. Doch der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil
der Vorinstanz zurückgewiesen:
Der Bundesgerichtshof neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den
Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend
machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die “höchstpersönliche” Natur des Entschädigungsanspruchs…
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