Nur zum Teil reicht nicht - AGB und das UWG!
am 26.02.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE
Das KG Berlin hat in einem jüngst ergangenen Urteil (KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2008 – 5 W 344/07) entschieden, dass die Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch Unternehmer, wonach "Teillieferungen und Teilabrechnungen zulässig" sein sollen gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 307 Abs. 2 Nr.1, § 309 Nr. 2 a BGB verstößt und zugleich eine relevante Beeinträchtigung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellt - dies deshalb, weil eine solche Klausel das in § 320 BGB geregelte Leistungsverweigerungsrecht der Verbraucher erheblich einschränkt.
Zunächst stellt das KG fest, dass nach der Vorschrift des § 309 Nr. 2a BGB Regelungen in AGB schlechthin unwirksam sind, wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt wird. Das Gericht nimmt hierbei ausdrücklich auf den Grundsatz der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung einer AGB-Klausel Bezug. Bei Anwendung dieses Grundsatzes kommt das KG zu dem Ergebnis, dass die besagte Teillieferung- und Teilabrechnungsklausel auch das Recht des Verbrauchers einschränkt, im Fall einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat, § 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB. In Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart führt das KG aus, dass dies mit wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung nicht vereinbar ist, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Zu beachten ist, dass das KG ausdrücklich feststellt, dass eine von § 266 BGB abweichende Regelung, wonach dem Schuldner das Recht zu Teilleistungen grundsätzlich abgesprochen wird, für sich genommen noch nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gesehen werden kann. Das KG …
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