Nur ein Wahlvorschlag je Partei
Eine Partei, die zur kurz
nacheinander zwei Wahlvorschläge einreicht, muss damit rechnen, überhaupt nicht zur Kommunalwahl zugelassen zu werden. Mit einem
solchen Fall hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz zu beschäftigen:
Eine Partei reichte bei der Puderbach am 20. April 2009 und am 27. April 2009 jeweils Wahlvorschläge für die
Verbandsgemeinderatswahl am 7. Juni 2009 ein. Daraufhin beschloss der Wahlausschuss für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat keinen
dieser Partei zuzulassen. Diese beantragte
daraufhin mit dem Ziel, die
Verbandsgemeinde Puderbach möge den letzten Vorschlag zulassen, hilfsweise den Landkreis Neuwied zu verpflichten, ihr im Wege des
aufsichtsbehördlichen Einschreitens die Teilnahme an der Kommunalwahl zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang machte sie geltend, dass
die beiden bestellten Vertrauensleute den zunächst eingereichten Wahlvorschlag zurückgezogen hätten.
Der Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die Partei, so das Gericht, könne im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht mehr zur Wahl des Verbandsgemeinderats zugelassen werden. In einem gerichtlichen Eilverfahren kurz vor der Wahl
könne in der Regel die erforderliche Klarheit über mögliche Wahlfehler nicht gewonnen werden. Zudem habe eine nicht zugelassene
Partei die Möglichkeit die Wahl nachträglich anzufechten, falls die Zurückweisung fehlerhaft gewesen sein sollte. Darüber hinaus habe
der Wahlausschuss spätestens am 34. Tage vor der Wahl, die am 7. Juni 2009 stattfinde, über die Gültigkeit und Zulassung der
Wahlvorschläge zu entscheiden. Diese gesetzliche Ausschlussfrist sei aber abgelaufen gewesen, bevor die Partei um Rechtsschutz
nachgesucht habe
Ferner sei auch das Begehren der Partei, den Landkreis Neuwied im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Partei
durch aufsichtsb…
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