Nur unterdurchschnittliche Geschäftsgebühr bei Filesharing-Abmahnungen

Schön, dass das mal gesagt wurde: Anwälte rechnen ihre außergerichtlichen Tätigkeiten nach der so genannten Geschäftsgebühr mithilfe von Streitwerttabellen ab. Um seine Rechnung stellen zu können, muss er ermitteln, wie "teuer" der Streit ist ("Streitwert") und wie ob die Tätigkeit unter-, über- oder nur durchschnittlich ("Rahmengebühr") ist. Die Geschäftsgebühr entsteht nämlich "für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" und kann als "Rahmengebühr" zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren betragen. Das Gesetz sagt: "Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen." - § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Kommt also ein Mandant zu mir und möchte, dass ich seinen Gegner z.B. wegen des unberechtigten Uploads eines aktuellen Musikalbums abmahnen soll, muss ich als Anwalt zunächst überlegen, wie wertvoll dieser Upload für meinen Mandanten ist. Hier hilft es, in die Rechtsprechung der Gerichte zu schauen, um einen ungefähren Ansatzpunkt zu bekommen. Da schwanken die Streitwerte aber schon mal zwischen 1.200,- Euro (Amtsgericht Wildeshausen, Aktenzeichen 4 C 497/09) und 50.000,- Euro (Landgericht Köln, Aktenzeichen 28 O 596/09). Wenn ich mich dann auf Wert - sagen wir mal 10.000,- Euro - festgelegt habe, muss ich dann noch alle Umstände berücksichtigen, um die Rahmengebühr zu bestimmen. Standardmäßig wird eine 1,3-Gebühr, die so genannte "Mittelgebühr", abgerechnet - eben für durchschnittlich schwere und aufwändige Fälle. Das hat wohl auch ein Kollege in einem Filesharingfall so ähnlich gehandhabt, der jetzt vor dem Amtsgericht Elmshorn entschieden wurde. Dessen Anspruch wurde vom Gericht aber zurechtgestutzt: Auch ein aktuelles Album mit 12 Titeln rechtfertige nur einen Streitwert von 2.000,- Euro, wenn es an nur einem einzigen Zeitpunkt angeboten worden sein soll. Weiterhin könne nur eine 0,8-Gebühr abgerechnet werden, weil der Anwalt bei seiner Abmahnung nur Textbausteine verwendet habe und nicht auf den Einz…

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Themen: Tauschbörsen , Filesharing , Landgericht , P2p , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 24. Januar 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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