Übersicht: Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. März 2010 — Im Regelfall anhand des Streitwerts einer Rechtstreitigkeit bemessen sich evt. anfallende Anwaltskosten. Gerade beim so genannt…
Schön, dass das mal gesagt wurde: Anwälte rechnen ihre außergerichtlichen Tätigkeiten nach der so genannten Geschäftsgebühr mithilfe von Streitwerttabellen ab. Um seine Rechnung stellen zu können, muss er ermitteln, wie "teuer" der Streit ist ("Streitwert") und wie ob die Tätigkeit unter-, über- oder nur durchschnittlich ("Rahmengebühr") ist. Die Geschäftsgebühr entsteht nämlich "für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" und kann als "Rahmengebühr" zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren betragen. Das Gesetz sagt: "Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen." - § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Kommt also ein Mandant zu mir und möchte, dass ich seinen Gegner z.B. wegen des unberechtigten Uploads eines aktuellen Musikalbums abmahnen soll, muss ich als Anwalt zunächst überlegen, wie wertvoll dieser Upload für meinen Mandanten ist. Hier hilft es, in die Rechtsprechung der Gerichte zu schauen, um einen ungefähren Ansatzpunkt zu bekommen. Da schwanken die Streitwerte aber schon mal zwischen 1.200,- Euro (Amtsgericht Wildeshausen, Aktenzeichen 4 C 497/09) und 50.000,- Euro (Landgericht Köln, Aktenzeichen 28 O 596/09). Wenn ich mich dann auf Wert - sagen wir mal 10.000,- Euro - festgelegt habe, muss ich dann noch alle Umstände berücksichtigen, um die Rahmengebühr zu bestimmen. Standardmäßig wird eine 1,3-Gebühr, die so genannte "Mittelgebühr", abgerechnet - eben für durchschnittlich schwere und aufwändige Fälle. Das hat wohl auch ein Kollege in einem Filesharingfall so ähnlich gehandhabt, der jetzt vor dem Amtsgericht Elmshorn entschieden wurde. Dessen Anspruch wurde vom Gericht aber zurechtgestutzt: Auch ein aktuelles Album mit 12 Titeln rechtfertige nur einen Streitwert von 2.000,- Euro, wenn es an nur einem einzigen Zeitpunkt angeboten worden sein soll. Weiterhin könne nur eine 0,8-Gebühr abgerechnet werden, weil der Anwalt bei seiner Abmahnung nur Textbausteine verwendet habe und nicht auf den Einz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. März 2010 — Im Regelfall anhand des Streitwerts einer Rechtstreitigkeit bemessen sich evt. anfallende Anwaltskosten. Gerade beim so genannt…
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kLAWtext | 2. Februar 2011 — Der Volltext des Urteils des Amtsgerichts Elmshorn vom 19.01.2011, Aktenzeichen: 49 C 57/10, das ich hier besprochen habe, liegt j…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 7. Dezember 2010 — Bereits vor einiger Zeit habe ich über ein Urteil des AG Aachen zu der Frage berichtet, wie teuer der eigene Anwalt ist, den ma…
LawBlog | 16. Januar 2012 — Fotoklau wird etwas billiger – zumindest im Gerichtsbezirk Köln. Das Oberlandesgericht Köln hat nun festgelegt, dass der Streit…
www.scheidung-professionell.de | 10. Oktober 2010 — Wenn man weiß, welche Gebührentatbestände zur Anwendung kommen und den Streitwert kennt, kann man den genauen Betrag aus einer …
Handakte WebLAWg | 19. September 2007 — Musikpiraterie wird schärfer bestraft. Jeder, der einen Server mit illegalen Angeboten betreibt, muss mit deutlich höheren Stra…
kLAWtext | 4. November 2009 — Nicht nur inden Abmahnungen, auch im Internet weisen abmahnende Anwälte gerne auf ihnen günstige Gerichtsentscheidungen hin. Das i…
LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 - Az. 28 O 596/09 Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG beim Filesharing - Das Zugänglichmachen eines gesamten Musikalbums und nicht etwa nur eines Titels im Wege des Filesharing überschreitet die Bagatellgrenze von § 97a Abs. 2 UrhG. Filesharing - Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG, einfach gelagerter Fall - Filesharing, unerhebliche Rechtsverletzung - Filesharing MEDIEN INTERNET und RECHT - Internetzeitschrift mit Urteilen, Rechtsprechung, Aufsätzen und News zum Medienrecht, Internetrecht, Gewerblichen Rechtschutz und IT-Recht
AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10 §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 398 BGB Das AG Elmshorn hat entschieden, dass der Streitwert für die