Nur ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution ist insolvenzfest

Der Vermieter kann bei Vertragsabschluss eine Mietkaution fordern, hat diese aber von seinem eigenen Vermögen getrennt anzulegen, § 551 BGB.

Tut der Vermieter das ordnungsgemäß, so besteht in einer Insolvenz des Vermieters zugunsten des Mieters ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO. Damit fällt die Mietkaution nicht in die Insolvenzmasse, der Mieter erhält sie vom Vermieter vollständig zurück, nicht nur eine Quote.

Legt der Vermieter die Mietkaution aber nicht ordnungsgemäß an, so steht dem Mieter kein Aussonderungsrecht zu, hat jetzt der BGH (Urteil vom 20.12.2007, Aktenzeichen IX ZR 132/06) entschieden:

Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch ledi…

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Themen: Bgb

Erschienen 22. Februar 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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