Nur kein Mitleid mit der Kreatur!

Sieht der Jäger verletztes Wild, muß er es erlösen - erlöst er ein tödlich verwundetes Tier einer streng geschützten Art, wird er streng bestraft.

So jedenfalls das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.05.2011 – 32 Ss 31/11 –

1. Die Tat des Angeklagten war nicht nach dem BNatSchG gerechtfertigt oder erlaubt. a) Das Handeln des Angeklagten unterfällt keinem der Ausnahmetatbestände des § 43 BNatSchG a. F. Zwar erlaubt § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder krankerTiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzügiich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben (vgl. Erbs/Kohlbaas-Dr. Stöckel/Dr. Müller, § 43 Rdnr. 13; Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. zu § 45 n.F. Rdnr. 21 ). Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs, 6 BNatSchG a. F. gerade nicht, es folgt daraus eine Pflicht zur Abgabe an die zuständige Behörde. b) Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., der den Mindestschutz aller wildlebenden Tiere und Pflanzen sichern soll, enthält § 42 BNatSchG a.F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n.F.) als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis ,,aus vernünftigem Grund”. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a.F. das Ergebnis einer bloßen Güter- und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff zu rechtfertigen (vgl. Erbs/Kohlhaas – Dr. Stöckel/Dr. Müller, BNatSchG, § 42 Rdnr. 5). Die Verbote des § 42 BNatSchG sind daher vom Beweggrund und der Motivation des Handelnden unabhängig und schließen eine Eingriffsbefugnis auch dann aus, wenn in anderen Fällen ein “vernünftiger Grund” zum Eingreifen anerkannt werden könnte (vgl. Kratsch in Schumacher/Fischer – Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., zu § 44 a.F. Rdnr. 9).

2. Der Angeklagte war auch nicht gem. § 22a Abs. 1 BJagdG berechtigt, den angeschossenen Wolf zu töten bzw. dies zu versuchen.

Das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor (vgl. Erbs/Kohlhaas-Dr. Stöckel, § 39 Rdnr. 13 d). Hieraus folgt, dass ein Jäger die Verbote des § 42 BNatSchG a. F. zu beachten hat und, weil er sich insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs des Jagdrechts befindet, grundätzlich jedem anderen Normadressaten des BNatSchG gleichsteht.

3. Das Verhalten des Angeklagten war auch nicht gemäß §§ 1 Satz 2, .17 Nr.1 TierschG aus vernünftigem Grund gerechtfertigt, weil das TierschG das Artenschutzrecht jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nich…

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Themen: Justiz , Tiere , Schumacher , Jagdrecht

Erschienen 28. Juni 2011 auf http://drschmitz.info.

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