Nur gucken - nicht anfassen: Kündigung unwirksam!
am 16.07.2007 von Heimspiel
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muß dem Arbeitnehmer zugehen, damit sie wirksam wird. Aus § 130 BGB ergibt sich nämlich, daß er die Verfügungsgewalt über das Kündigungsschreibenen erlangen muß.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun entschieden (Urteil vom 18.4.2007 - 12 Sa 132/07), daß es dazu nicht ausreichend ist, daß dem Arbeitnehmer das Originalkündigungsschreiben lediglich zur Ansicht vorgelegt wird, und ihm nur eine Kopie der Kündigung mitgegeben wird. Eine Kündigung muß eigenhändig unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer auch tatsächlich in dieser (Original-)Form ausgehändigt werden. Andernfalls sind die gesetzlichen Ansprüche an eine Kündigung nicht erfüllt, die Kündigung somit unwirksam.
Grundsätzlich kann eine Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen nach ihrem Zugang mit dem Rechtsmittel der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Wird diese Frist versäumt, ist eine Kündigung, auch wenn sie unbegründet ist, nicht mehr erfolgreich zu beseitigen - das Arbeitsverhältnis endet also.
Die Nichteinhaltung der Schriftform hat aber zur Folge, daß die Kündigung auch noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen werden kann. In diesem Fall liegt nämlich bereits formell schon keine Kündigungserklärung vor - eine solche ist ja eben nicht zugegangen, so daß der Rechtsweg (in Form einer allgemeinen Feststellungsklage) auch über die 3-Wochen-Frist hinaus noch möglich ist.
Der Arbeitnehmer wird aber in der Regel ein Interesse daran haben, schnellstmöglich Klarheit über seine berufliche Zukunft zu erlangen, so daß die gerichtliche Klärung einer solchen, wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksamen Kündigung, auf keinen Fall “auf die lange Bank geschoben” werden sollte.
Kündigungsschreiben muss im Original ausgehändigt werden
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