Nur gesunde Beamte – auch im Vorbereitungsdienst
Der Dienstherr kann die Bewerbung um die Einstellung als Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ablehnen, wenn
der Bewerber die zum Erreichen des Ausbildungszwecks oder die für die angestrebte Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung
nicht besitzt. Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund einer Erkrankung des Bewerbers begründete Zweifel an der gesundheitlichen
Eignung bestehen, die die Prognose rechtfertigen, dass eine vorzeitige in der angestrebten Laufbahn nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad
ausgeschlossen werden kann.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip (siehe auch § 9 BeamtStG) eröffnet dem Einzelnen keinen
Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und
beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser
entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
Hieraus folgt zugleich für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass es nur dann Erfolg haben
kann, wenn sich am Maßstab des Leistungsprinzips der Bewerbungsverfahrensanspruch dahingehend “auf Null reduziert”, dass sich nur die
Einstellung des Antragstellers als ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erweist.
Das Leistungskriterium der Eignung umfasst auch die gesundheitliche Eignung des Beamtenbewerbers. Die Entscheidung darüber, ob der
Beamtenbewerber die erforderliche Eignung aufweist, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt
im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann.
Soweit die Ablehnung der Einstellung damit begründet wird, dem Bewerber fehle die erforderliche gesundheitliche Eignung, weil die
Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der
Berufung in das Beamtenverhältnis wegen seiner Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
nicht auszuschließen ist, ist diese Begründung von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erachtet es insoweit als zulässig, einen Beamtenbewerber, der seine Ernennung zum Beamten
auf Widerruf anstrebt, wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abzulehnen, wenn aufgrund seines Gesundheitszustandes entweder schon
vor der Ernennung fes…
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