“nur soweit es die gesetzlichen Vorgaben erlauben”

Immer mehr Bundesländer räumen ein, den Behördentrojaner einzusetzen. Der niedersächsische Innenminister Schünemann betont laut NDR, der Einsatz erfolge “nur, soweit es die gesetzlichen Vorgaben erlauben”. Sein bayerischer Amtskollege Herrmann behauptet, dass man den Trojaner lediglich für die Quellen-TKÜ und ausschließlich im Rahmen der Vorgaben des BVerfG einsetze.

Die Aussage Herrmanns ist allein deshalb falsch, weil ein rechtswidriger Einsatz des Bayerntrojaners bereits gerichtlich festgestellt worden ist.

Für den Einsatz eines Trojaners mit einer Funktionalität wie sie der CCC beschrieben hat, besteht zumindest im Bereich der Strafprozessordnung keinerlei Rechtsgrundlage. Eine Onlinedurchsuchung ist in der StPO nicht vorgesehen. Nach den Vorgaben des BVerfG wäre eine solche Maßnahme auch nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Das sind Leib, Leben und Freiheit einer Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Die bayerische Staatsregierung hatte aber bereits eingeräumt, dass mithilfe des Bayerntrojaners Straftaten wie banden- und gewerbsmäßiger Betrug oder Handel mit Betäubungs- und Arzneimitteln aufgeklärt werden sollen. Damit steht aber auch der Rechtsverstoß des LKA fest, denn in diesen Fällen sind die erheblichen Einschränkung des BVerfG missachtet worden.

Auch der Hinweis auf die ohnehin äußerst umstrittene Quellen-TKÜ verfängt übrigens nicht. Denn die heimliche Installation eine Software, die Brow…

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Themen: Bürgerrechte , Ccc , Telefonüberwachung , Bverfg , überwachung , Grundrechte , Herrmann , Fernmeldegeheimnis , Bundestrojaner , Netzpolitik , Bayerntrojaner

Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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