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Nur doch nicht wirksam: Die Tschechische Fahrerlaubnis

am 03.07.2007 von Kreuzberger Verkehrsrecht

Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deut­schen Vorschriften erworben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde untersagte dem Antragsteller, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, da er diese unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben habe. Den vom Antrag­steller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberver­waltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Frei­zügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegen­der Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland gelten­den Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erwor­ben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor.

Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkohol­konzentration von 1,41 ‰ entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. Im Jahre 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 ‰) am Straßen­verkehr teil­genommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkohol­einfluss (u.a. 2,54 ‰) begangen. Schließlich sei er im Jahre 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahr­erlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 ‰) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hinter­grund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im …

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