Nur noch 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung

Wie bereits hier und dort berichtet, ist seit längerem geplant, das Verfahren für die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz zu verschlanken und insbesondere die – gemessen an einigen anderen europäischen Staaten – lange Wohlverhaltensperiode von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Nun liegt endlich ein Entwurf (sog. Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium) für diese Änderung des Insolvenzrechts für betroffene Privatpersonen vor:

Die für die Verschuldeten wesentlichen Änderungen sind (wie bereits angekündigt):

1. Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre

Verschuldete Privatpersonen können statt erst in sechs Jahren bereits nach drei Jahren die Befreiung von ihren Schulden (Restschuldbefreiung) erlangen. Voraussetzungen sind: Begleichung von mindestens 25% der Schulden und der Verfahrenskosten. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Können auch diese nicht bezahlt werden, bleibt es bei den sechs Jahren.

2. Große Einigungschance im Außergerichtlichen Einigungsversuch

Die Aussicht für Überschuldete, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen steigt erheblich: Eingeführt wird eine Zustimmungsersetzung für einzelne einem (sinnvollen) außergerichtlichen Gläubigervergleich nicht zustimmende Gläubiger.

Nach meiner Erfahrung birgt die vom Justizministerium eingeführte Stärkung einer Außergerichtlichen Einigung (Gläubigervergleich) eine große Chance für Verschuldete, ganz ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden. Bereits ohne diese Änderung (der geplanten Zustimmungsersetzung) ist nach meiner Erfahrung die Akzeptanz der Gläubiger, eine sinnvolle Teilzahlung anz…

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Themen: Verbraucherinsolvenz , Privatinsolvenz , Restschuldbefreiung , Verkürzung Wohlverhaltensperiode , Verkürzung Restschuldbefreiung

Erschienen 28. Januar 2012 auf http://www.insolvenz-news.de.

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