Nur noch alle 2 Jahre zum Finanzamt? – Aktuell geplante Steueränderungen

Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 300.000 Steuerpflichtige ihre Steuerklärung in Zukunft nur noch alle zwei Jahre statt bisher jährlich abgeben werden, wenn diese im Entwurf eines “Steuervereinfachungsgesetzes” enthaltene Möglichkeit umgesetzt wird.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht neben der Möglichkeit, die Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abzugeben, eine Reihe von weiteren Änderungen vor:

der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG, Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG, Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG, Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens insbesondere durch Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG, Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nummer 44 EStG, Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG, Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG, Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft, §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV, Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, § 89 AO, Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und Betriebsunterbrechung, § 16 EStG, Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG, Eröffnung der Möglichkeit, Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG elektronisch zu übermitteln, Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung, § 87a Absatz 6, § 150 Absatz 6 und 7 AO, Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Absatz 7 ZerlG, Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer, § 153 Absatz 2 BewG, § 13a Absatz 1 ErbStG, Eröffnung der Möglichkeit zur gleichzeitigen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre, § 25a EStG, Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG, Beschränkung der Meldung von Auslandssachverhalten auf einmal pro Jahr, § 138 Absatz 3 AO, Anpassung der besonderen dreimonatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von fünf Monaten, § 149 Absatz 2 AO, § 233a Absatz 2 AO, Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und Vermögensverwaltern geltenden Bagatellgrenze von 5.000 € auf 10.000 €, § 1 Absatz 4 Nummer 2 ErbStDV und Neuregelung beim Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG.

Zudem wird der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG…

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Themen: Estg , Zusammenveranlagung , Genossenschaft , IM Brennpunkt , Erbschaftsteuer , Spenden , Gleichstellung , Steuerreform , Stipendien , Vermietung Und Verpachtung , Entfernungspauschale , Betriebsverpachtung , Grunderwerbsteuer , Vermögensverwaltung , Forstwirtschaft , Kapitaleinkünfte , Bergmannsprämie , Verbindliche Auskünfte , Betriebsunterbrechung , Verwandtenverträge , Betriebsfortführungsfiktion , Elektronische Rechnungsstellung , Kriegsfolgenrecht , Pflichtveranlagung
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 28. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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