Nun droht Melango den Kunden mit Strafanzeigen
Die Methoden der Unternehmen, die im Internet ihr Unwesen treiben, werden immer perfider. Im Allgemeinen geht es darum üblicherweise kostenlose Leistungen im „Kleingedruckten“ mit einem Entgelt zu versehen und so das Vertrauen des Internetnutzers durch das äußere Erscheinungsbild auszunutzen.
Das Unternehmen „melango.de“ begnügt sich nun scheinbar nicht mehr mit der Versendung von Rechnungen und Mahnschreiben. Man geht dazu über, bereits angemahnten Kunden trotz mehrfacher Anzeige durch einen Rechtsanwalt persönlich über die Prüfung einer Strafanzeige in Kenntnis zu setzten. Der Empfänger eines solchen Schreibens sieht sich also neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch der Gefahr einer Strafanzeige wegen Betrugs ausgesetzt. Im Wortlaut wird Betroffenen mitgeteilt:
PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE
Sehr geehrte/r Herr / Frau X der Firma Y,
wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war. Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.
Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, Herr/Frau X, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 117,81 EUR schuldbefreiend auf das Konto unseres Abrechnungspartners
Kontoinhaber: Konto: Volksbank: BLZ: Verwendungszweck:
Mit freundlichen Grüßen
melango.de GmbH Neefestraße 88 09116 Chemnitz
Dass man in einem solchen Fall aber nicht in Panik verfallen sollte, haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 05. August - „Die Internetabzocke – Alles was man wissen muss „ angeführt. Denn zumeist wird der behauptete zivilrechtliche Anspruch der gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten können. Dies scheint jetzt auch das AG Dresden in einem laufenden V…
» Vollständiger ArtikelThemen: Stgb , Strafanzeige , Betrug , Strafgesetzbuch , Internetabzocke , Melango.de , 263 , Melango , Melango Betrug
Rechtsgebiet: Internetrecht
Erschienen 15. September 2011 auf http://www.wkblog.de.
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