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Nullausgleich für aussenstehende Aktionäre

am 21.02.2006 von http://www.meisen.info

Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Bundesgerichtshof kann es zulässig sein, wenn der einem Gewinnabführungsvertrag zustimmende Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft den Ausgleich für außenstehende Aktionäre auf 0,00 € festsetzt.
Ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Abführung ihres ganzen Gewinns an ein anderes Unternehmen verpflichtet, führt normalerweise dazu, dass die Gesellschaft keinen Bilanzgewinn mehr ausweisen kann und deshalb eine Dividende der außenstehenden Aktionäre entfällt. Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AktG muss deshalb ein Gewinnabführungsvertrag einen “angemessenen Ausgleich” für die außenstehenden Aktionäre durch jährliche Zahlung zumindest desjenigen Betrages vorsehen, der ohne den Unternehmensvertrag als Gewinnanteil (Dividende) auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ergibt die Ertragsprognose zum Stichtag des Hauptversammlungsbeschlusses, dass ein positiver Ertrag ohnehin nicht zu erwarten wäre, kann auch ein sog. “Nullausgleich” angemessen sein. Seine Festsetzung und Prüfung unterliegt wie jede sonstige Ausgleichsregelung dem geordneten Verfahren gemäß §§ 293 a ff. AktG und ist dem gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG mit der Nichtigkeit des Unternehmensvertrages sanktionierten Fall, dass der Vertrag “überhaupt keinen Ausgleich vorsieht”, nach Sinn und Zweck sowie nach der …

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