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Null Reaktion

am 31.07.2007 von LawBlog

Für die Haftprüfung gelten eigentlich klare Vorgaben:
Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
Umso erstaunter bin ich, dass übermorgen in einer Haftsache die Zweiwochenfrist abläuft. Eine Ladung liegt bislang nicht vor. Auch keine Nachricht des zuständigen Richters. Ich kenne es schon, dass Untersuchungsrichter es terminlich einfach nicht hinbekommen und fragen, ob der Termin vielleicht einige Tage später stattfinden kann. Da findet sich fast immer ein Kompromiss.
Aber null Reaktion - das …

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