NRW: Spitzenjuristen vergurken Ordnungsrecht
am 13.09.2006 von LawBlog
Von EBERHARD PH. LILIENSIEK
Durch einen handwerklichen Fehler hoher Juristen des NRW-Innenministeriums bei der Änderung des Ordnungsbehördengesetz (OBG) im Juli 2003 sind die kommunalen Ordnungshüter um die Möglichkeit gebracht worden, gegen mutmaßliche Straftäter ein Aufenthaltsverbot auszusprechen.
„Das war ein wunderbares Instrument“, bedauert Herbert Windhövel von der Stadtverwaltung Düsseldorf. Er und seine Kollegen hatten zunächst nicht gemerkt, dass es fehlte. Sie hatten weiter Aufenthaltsverbote speziell gegen Rauschgifthändler und Fixer verhängt. Erst die Verwaltungsgerichte stoppten diese Praxis – mit dem Hinweis darauf, der Gesetzgeber habe den Ordnungsämtern diese Möglichkeit ausdrücklich genommen.
Das Ergebnis: Die offene Rauschszene wuchs und wächst wieder an. Das Schlamassel begann, als der Polizei per Gesetz eine Möglichkeit zugeschrieben werden sollte, die die Ordnungsbehörden schon hatte. Das Aufenthaltsverbot wurde im Absatz 2 des § 34 im Polizeigesetz festgehalten. Gleichzeitig aber wurde im Ordnungsbehördengesetz eine Vorschrift geändert, die auf den entsprechenden Paragrafen im Polizeigesetz verwies, wörtlich: „mit Ausnahme von Abs. 2“.
Damit war die Verwirrung perfekt: Der Gesetzgeber gab der Polizei nach den Ideen des Innenministeriums eine neue Möglichkeit an die Hand gab, nahm damit aber gleichzeitig den Ordnungsbehörden ein bewährtes Werkzeug weg. Das funktionierte bis dato: Rauschgifthändler bekamen von den Ordnungshütern ein dreimonatiges Aufenthaltsverbot, etwa für Bahnhöfe und Umgebung. Wurde das nicht befolgt, folgte ein Zwangsgeld von 250 oder 500 Euro. Bei Nichtzahlung verhängten die Verwaltungsgerichte eine Ersatzzwangshaft von 3 Tagen bis zu zwei Wochen.
Diese Praxis machten die Richter nach der Gesetzesänderung nicht mehr mit. Schließlich fehlte den Ordnungsämtern ja die Zuständigkeit. Das berichteten sie auch dem Innenministerium. Die verantwortlichen Spitzenjuristen dort …
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